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Ehe

Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag die Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare. In § 1353 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es daher seit 01. Oktober 2017: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Abstammungsrechtliche Anpassungen sind zurzeit noch offen: Auch nach Eheöffnung ist gemäß § 1591 BTB allein die gebärende Frau Mutter des Kindes. Deren Ehefrau wird nicht kraft Gesetzes zweiter Elternteil, sondern nur im Wege der Stiefkindadoption – anders als bei der verschiedengeschlechtlichen Ehe.

Mit ihrem aktuellen Reformentwurf will Bundesjustizministerin Christine Lambrecht diese Rechtslage ändern.

Danach soll auch die Frau Mutter sein, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der (gebärenden) Mutter verheiratet ist oder die Mutterschaft anerkannt hat. Letzeres bedeutet, dass diese Regelung auch für unverheiratete Paare gilt.

Sie dient vor allem der Rechtssicherheit der Kinder, denn gemeinsame rechtliche Elternteile wirken sich auf Unterhalts- und Erbansprüche des Kindes aus.

Ein dritter (oder weiterer) Elternteil, z.B. der Samenspender, kommt in der Reform nicht vor. Auch findet sich keine entsprechende Regelung für homosexuelle Väter oder für trans*, inter* oder nicht-binäre Eltern.

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