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Eingetragene Lebenspartnerschaft

2001 wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz verabschiedet. Es ermöglichte gleichgeschlechtlichen Paaren, die „eingetragene Lebenspartnerschaft“ einzugehen, die jedoch nicht gänzlich dieselben Rechtswirkungen wie die Ehe hatte. So war etwa die gemeinschaftliche Adoption der Verpartnerten weiterhin unzulässig.

Auch andere Ungleichbehandlungen wie z. B. im Erb-, Steuer- und Beamtenrecht oder bei der Sukzessivadoption wurden im Lauf der Zeit durch die Gerichte, insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), festgestellt mit der Folge, dass es in verschiedenen Rechtsgebieten gesetzliche Anpassungen gab, z. B. im Finanzrecht.

Seit dem 01.10.2017 gibt es die sogenannte „Ehe für alle“. Davor eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaften können (mit dieser Bezeichnung und den Rechtsfolgen) bestehen bleiben oder mit einem Gang ins Standesamt zur Ehe werden, jedoch nicht mehr neu abgeschlossen werden.

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